Satzung des VMD

(Stand: 10.03.2024)


Präambel


    Der Verein „Verband zur Förderung von Medien­kompetenz und Digital­präven­tion“ e.V. gibt sich folgendes Leit­bild, an dem sich das Vereins­leben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktions­träger*innen sowie aller Mitglieder orientieren:
    Grund­lage der Vereins­arbeit ist das Bekennt­nis aller Mit­glieder des Vereins zur freiheit­lich demo­kra­tischen Grund­ordnung der Bundes­republik Deutsch­land.
    Der Verein ist partei­politisch und religiös neutral. Er vertritt den Grund­satz religiö­ser, welt­anschau­licher und ethnischer Toleranz und Neutra­lität und verfolgt eine Will­kommens­kultur. Der Verein wendet sich gegen Intole­ranz, Rassis­mus und jede Form von poli­tischem Extre­mismus. Er tritt rassis­tischen und verfas­sungs­feind­lichen Bestre­bungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhän­gig davon, ob sie verbaler, körper­licher, seelischer oder sexuali­sierter Art ist, analog wie auch im virtu­ellen Raum, entgegen.
    Der Verein verfolgt die Gleich­stellung aller Geschlech­ter. Er verpflich­tet sich zu verantwort­lichem Handeln auf der Grund­lage von Trans­parenz, Inte­grität und Parti­zipation als Prin­zipien einer guten Vereins­führung.
    Der Verein, seine Amtsträ­ger*innen und Mitglieder bekennen sich zu den Grund­sätzen eines umfassenden Kinder- und Jugend­schutzes und treten für die körper­liche und seelische Unver­sehrt­heit und Selbst­bestim­mung der anvertrau­ten Personen ein.

§ 1 Name, Eintragungs­absicht, Sitz, Geschäfts­jahr


  1. Der Verein führt den Namen „Verband zur Förderung von Medienkompetenz und Digitalprävention“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung führt er den Namenszusatz e. V.
  3. Sitz des Vereins ist die Stadt Oldenburg in Oldenburg, Niedersachsen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck


  1. Zweck ist die Förderung von Erziehung und Bildung durch Vermittlung von Medienkompetenz, Engagement und Ehrenamt bei jugendlichen und erwachsenen Menschen im Bereich der kulturellen Toleranz, digitalen Zivilcourage und Digitalprävention.
  2. Dieser Zweck wird insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, verwirklicht durch die Arbeit mit jungen Menschen an medienpädagogischen Projekten sowie Projekten mit sozialem, politischem oder bildungsorientiertem Kontext, die auf aufklärende, bestärkende oder künstlerische Weise umgesetzt werden. Im Fokus stehen dabei Themen wie beispielsweise Rassismus, Menschenrechte, demokratische Grundwerte, Chancengleichheit und Risiken des Internets und weiteren Bereichen. So sollen Grundlagen geschaffen werden, sich online zu engagieren und für demokratische und tolerante Werte einzutreten.
  3. Der Verein strebt an, mit Einrichtungen der Prävention, des Bildungs- und Gemeinwesens, des Jugendschutzes, der Jugendpflege, der Medienlandschaft, der Kunst und Kultur und mit weiteren Institutionen zu kollaborieren.
  4. Für die Umsetzung der Zwecke können auch Mitglieder des Vereins sowie Vorstandsmitglieder auf Honorarbasis Projektleitungen übernehmen. Die aufgerufenen Preise müssen sich an marktüblichen Honoraren orientieren. Sollten Vorstandsmitglieder auch Projektleitungen gegen Honorar übernehmen, muss dies durch nicht als Honorarkraft beteiligte Vorstandsmitglieder bestätigt werden.
  5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.


§ 3 Gemein­nützigkeit


  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Erwerb der Mit­glied­schaft


  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie rechtsfähige Personengesellschaft werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem/der Antragsteller/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend über die Aufnahme. Es besteht kein grundsätzliches Recht auf Aufnahme in den Verein.
  3. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  4. Es existieren verschiedenen Formen der Mitgliedschaft, welche sich insbesondere durch unterschiedliche Befugnisse definieren. Den jeweiligen Mitgliedsbeitrag regelt die Beitragsordnung.
    1. Ordentliche Mitgliedschaft: Die ordentliche Mitgliedschaft beinhaltet sämtliche Rechte.
    2. Fördermitgliedschaft: Die Fördermitgliedschaft beinhaltet nicht das Stimmrecht, jedoch wird das Rederecht gewährt
    3. Ehrenmitgliedschaft: Die Ehrenmitgliedschaft beinhaltet sämtliche Rechte.


§ 5 Beendigung der Mit­gliedschaft


  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Auflösung, durch Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu erklären.
  3. Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn ein Mitglied
    1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins, ausgeführt in der Präambel, in schwerwiegender Weise schädigt oder
    2. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Anschrift unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss.
  5. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft mit deren Auflösung.


§ 6 Beiträge, Gebühren


  1. Der Verein erhebt einen Geldbetrag als regelmäßigen Jahresbeitrag. Darüber hinaus kann die Erhebung einer Aufnahmegebühr festgelegt werden.
  2. Über die Höhe sowie die Fälligkeit des Jahresbeitrages sowie der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung verabschieden.
  3. In der Beitragsordnung kann auch festgelegt werden, welche Mitglieder in welchem Umfang Arbeitsleistungen erbringen müssen und welche finanziellen Ersatzleistungen für nicht erbrachte Arbeitsleistungen erhoben werden.


§ 7 Organe des Vereins


  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 8 Aufgaben der Mit­glieder­versammlung


  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder an.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer/innen,
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    • Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren,
    • Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins,
    • Entscheidung über die Mittelverwendung,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Entscheidung über die Berufung gegen Vereinsausschlüsse und die Ablehnung von Aufnahmeanträgen.


§ 9 Voraussetzungen der Mit­glieder­versammlung


  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 25% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.


§ 10 Einberufung der Mit­glieder­versammlung


  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse.
  2. In der Einberufung ist die vom Vorstand vorläufig festgelegte Tagesordnung anzugeben. Bei geplanten Satzungsänderungen ist zumindest die zu ändernde Vorschrift anzugeben. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich gegenüber dem Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Beiträge und Gebühren oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.


§ 11 Durchführung der Mit­glieder­versammlung


  1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch die/der 2. Vorsitzende verhindert, wird die Versammlungsleitung von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Zu Beginn der Versammlung ist ein/eine Protokollführer/-in zu wählen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von sechs Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung ggf. zzgl. weiterer Tagesordnungspunkte einzuberufen. Die weitere Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
  4. Das Stimmrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Ein Vereinsmitglied kann maximal zwei nicht erschienene Mitglieder vertreten. Die schriftlich zu erteilenden Vollmachten sind der Versammlungsleitung auf Verlangen vorzuzeigen.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung – einschließlich des Vereinszwecks – sowie über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  6. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 10% der anwesenden Vereinsmitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  7. Die Mitgliederversammlung kann auch als hybride oder rein virtuelle Veranstaltung durchgeführt werden. Die Form der Durchführung wird vom Vorstand bestimmt.


§ 12 Protokoll­ierung der Beschlüs­se der Mit­glieder­versamm­lung


  1. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben ist.
  2. Das Protokoll soll
    1. die Art der Mitgliederversammlung,
    2. den Tag, Ort und die Uhrzeit der Versammlung,
    3. die namentliche Bezeichnung der Versammlungsleitung und Protokollführung,
    4. die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung,
    5. die Anzahl der anwesenden Mitglieder,
    6. die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung,
    7. die Tagesordnung,
    8. die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse nebst Art der Abstimmung und Stimmenverhältnissen,
    9. den genauen Wortlaut eines ggf. geänderten Satzungstextes,
    10. bei Wahlen die genaue Bezeichnung der Kandidaten sowie die Annahme des Amtes enthalten.


§ 13 Aufgaben des Vor­stands


  1. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:
    • Vertretung des Vereins,
    • Einberufung der Mitgliederversammlung,
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    • Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts.


§ 14 Bildung des Vor­stands, Vertretungs­regelung


  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 3 und maximal 7 Personen und setzt sich zusammen aus
    1. dem/der 1. Vorstandsvorsitzenden,
    2. dem/der 2. Vorstandsvorsitzenden,
    3. dem/der Schatzmeister/in
    4. bis zu 4 weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Der Verein wird durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, von denen mindestens eine Person aus dem Kreis des 1., 2. Vorsitzend/in oder des/der Schatzmeister/in bestehen muss. Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.


§ 15 Eignungs­voraussetzung, Wahl des Vorstands, Vergütung, Geschäfts­ordnung


  1. In den Vorstand können nur unbeschränkt geschäftsfähige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstands.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über das anzuwendende Wahlverfahren. Insbesondere kann entschieden werden, ob einzeln oder im Block gewählt wird, ob direkt ins Amt gewählt wird oder der Vorstand später die Verteilung der Ämter bestimmt.
  3. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  4. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 16 Kassenprüfung


  1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 1 Jahr zwei Kassenprüfer/-innen zur Prüfung der Vereinsfinanzen.
  2. Die Kassenprüfer/innen müssen nicht Vereinsmitglieder sein; sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
  3. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.


§ 17 Auflösung des Vereins


  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Der/die 1. Vorstandsvorsitzende und der/die 2. Vorstandsvorsitzende sind die gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen zu Liquidatoren bestimmt. Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Liquidator/innen Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
  3. Die Auflösung des Vereins ist durch die Liquidator/innen öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger/innen zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Das restliche Vermögen des Vereins wird dem Anfallsberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung und dem Gläubiger/innenaufruf ausgekehrt.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Förderverein Präventionsrat Oldenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.